Gepubliceerd op vrijdag 20 januari 2017
IT 2210
Overige instanties ||
11 jan 2017
Overige instanties 11 jan 2017, IT 2210; ECLI:DE:BGH:2017:110117B5STR164.16.0 (strafsenat - kino.to, kinox.to), https://itenrecht.nl/artikelen/gevangenisstraf-voor-beheerder-kino-to-auteursrechtinbreuk-en-it-sabotage

Gevangenisstraf voor beheerder Kino.to: auteursrechtinbreuk en IT-sabotage

BGH 11 januari 2017, IEF 16532; IEFbe 2065; IT 2210; ECLI:DE:BGH:2017:110117B5STR164.16.0 (strafsenat - kino.to, kinox.to) Uit het buitenland: Het Landgericht Leipzig heeft de 29-jarige verdachte veroordeeld met een gevangenisstraf van 3 jaar en 4 maanden. De man beheerde op ongeoorloofde, commerciële wijze de websites kino.to en kinox.to [eerder bij HvJ EU, IEF 13690] waarop links naar illegale kopieën van bioscoopfilms en tv-series stonden, deze werden ook als streaming aangeboden. Met zijn IT-kennis en ervaring als computerhacker werden twee, eveneens illegale en concurrende, videostreamingplatformen gesaboteerd.

Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken in 606 tateinheitlichen Fällen, wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken in 2.284 tateinheitlichen Fällen, wegen Computersabotage, wegen Beihilfe zur Computersabotage und wegen Nötigung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt sowie Verfalls- und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf Sachbeanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts den aus
der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen bleibt sie erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

8. Bei der Tat II.E führte der Angeklagte zusammen mit einem der gesondert verfolgten Mitbetreiber von ki. gezielte Angriffe zur Überlastung des Zugangs zu dem gleichermaßen auf urheberrechtswidrige Inhalte bezogenen Konkurrenzportal v. aus („Distributed Reflected Denial of Service [DRDoS]“ Angriffe), in deren Folge diese Internetplattform während eines nicht unerheblichen Zeitraums im Juni 2011 für Internetnutzer nicht erreichbar war

15. In seine umfassende Gesamtwürdigung hat das Landgericht insbesondere eingestellt, dass der Angeklagte und die beiden weiteren Portalbetreiber mit den bei ihnen registrierten, oft seit vielen Jahren gewerblich als Raubkopierer tätigen Uploadern (UA S. 46) in der Weise arbeitsteilig zusammenwirkten, dass sie mit ki. eine Nachfolgeplattform zu k. bereitstellten und betrieben und die von ihnen oder in ihrem Auftrag geprüften und freigeschalteten Links zu von den Uploadern zu diesem Zwecke vervielfältigten Filmen dort präsentierten. Diese Handlungen dienten dem gemeinsamen Ziel, sich mit der Verwirklichung des allen Beteiligten bekannten Geschäftsmodells, nämlich der Generierung erheblicher Werbeeinnahmen durch kostenlose Versorgung von Nutzern mit neuesten Filmen (UA S. 145 f.) unter Verletzung der jeweiligen Urheberrechte, in großem Stil persönlich zu bereichern. Ohne die Tatbeiträge der Betreiber der Internetplattform waren die Vervielfältigungshandlungen der Uploader zwar möglich, aber bezogen auf das verfolgte Ziel sinnlos. Denn ohne die Bekanntgabe der jeweiligen Zieladressen (Links) waren die vervielfältigten Filme im Internet nicht ohne Weiteres auffindbar (vgl. Reinbacher aaO). Erst durch die Herstellung der Abrufmöglichkeit durch Veröffentlichung der Links auf ki. materialisierte sich die durch den Upload der Raubkopien zwar bereits vollendete, bis dahin aber faktisch folgenlose Urheberrechtsverletzung in der digitalen Außenwelt.

18. 2. Die Verurteilung wegen (Beihilfe zur) Computersabotage bei den Taten II.C und II.E hält rechtlicher Überprüfung stand. Sie fußt auf der zutreffenden rechtlichen Erwägung des Landgerichts, dass es für die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 303b StGB unerheblich ist, ob sich die Sabotagehandlungen auf Datenverarbeitungsvorgänge zu rechtmäßigen oder rechtswidrigen Zwecken beziehen. Für das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt.